Im Oktober 2022 übernimmt Elon Musk Twitter. Die Folge: Antisemitische Tweets haben sich verdoppelt, Hate-Speech Accounts wurden entsperrt und Twitter ist mit dem kostenpflichtigen Twitter Blue zu einer Zwei-Klassen-Plattform geworden.
Die Datenanalytiker:innen Luca Hammer und Martina Schories sind im Auftrag des ZDF Magazin Royale der Frage nachgegangen, wie sich das deutschsprachige Twitter seit der Übernahme durch Musk verändert hat.
Insgesamt hat die Anzahl der deutschsprachigen Tweets abgenommen. Im April 2023 wurden 20 Prozent weniger Tweets veröffentlicht als im April 2021.
Vergleichsweise kleine Bubbles werden durchschnittlich noch kleiner – und twittern weniger. Das deutet auf weniger Meinungsvielfalt bei Twitter hin.
Im April 2023 hat die Bubble, die aus vorwiegend rechten Accounts besteht, 64 Prozent mehr Tweets veröffentlicht als im April 2021.
Luca Hammer und Martina Schories haben für das ZDF Magazin Royale etwa 90 Prozent aller deutschsprachigen Tweets von Ende 2020 bis Anfang 2023 ausgewertet – insgesamt 1,3 Milliarden Tweets.
Hammer und Schories haben analysiert, welche Accounts miteinander interagiert haben und welche Accounts sich folgen. Daraus haben die beiden Datenanalytiker:innen verschiedene Bubbles identifiziert. Durch den Vergleich der Bubbles konnten die Analytiker:innen feststellen, wie sich die Twittersphäre verändert hat.
Die ganze Studie gibt es HIER!
Frage 1: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seit wann haben Bürger:innen die Möglichkeit, sich beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu beschweren, wenn soziale Netzwerke gemeldete, rechtswidrige Inhalte nicht löschen?
Frage 4: Das entsprechende Melde-Formular des BfJ, mit dem Bürger:innen sich beschweren können, wurde das erste Mal im Juli 2022 von archive.org archiviert. Seit wann stellt das BfJ dieses Formular zur Verfügung?
Frage 4.1.: Wie konnten sich Bürger:innen vor Veröffentlichung dieses Formulars beim BfJ über die Entscheidungen von sozialen Netzwerken beschweren?
Frage 5: Inwiefern hat das Inkrafttreten des Digital Service Acts (DSA) Einfluss auf das Meldeverfahren?
Frage 6: Im Bereich von Hasskriminalität sind personenbezogene Daten besonders sensibel. Es werden oft auch Bürger:innen "gedoxt", die Hasskriminalität zur Anzeige bringen bzw. sich damit an Behörden wenden: Mit der Veröffentlichung des Klarnamens oder der Wohnadresse sollen Menschen eingeschüchtert werden, die sich gegen Hasskriminalität engagieren. Im polizeilichen Bereich gibt es mittlerweile mehrere Angebote, die einen anonymen Hinweis ermöglichen (siehe etwa www.hessengegenhetze.de). Anders als bei den 16 Landespolizeibehörden gibt es bzgl. dem Verdacht des “Systemischen Versagens” nur eine Aufsichtsbehörde, an die Bürger:innen sich wenden können: Das BfJ. Im Meldeformular des BfJ gibt es Pflichtfelder, die ausgefüllt werden müssen, wenn man die Meldung erfolgreich abschicken will. Darunter sind die Felder "Vorname", "Name", "Geburtsdatum", "Straße und Hausnummer", "Postleitzahl" und "Ort".
In Art. 5 DSGVO heißt es: “Personenbezogene Daten müssen (...) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung")”. Und in § 3 BDSG heißt es: “Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.” Die DSGVO schreibt also eine Datenminimierung auf das “notwendige Maß” vor, das BDSG erlaubt Behörden die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur, wenn es “erforderlich” ist. Warum ist die Sammlung von personenbezogenen Daten nach Ansicht des BfJ “notwendig” bzw. “erforderlich”?
Frage 6.1: Wie und wie lange werden diese personenbezogenen Daten gespeichert?
Frage 6.2: An welche Behörden gibt das BfJ diese personenbezogenen Daten weiter?
Frage 6.3: Welche Möglichkeiten bietet das BfJ geschädigten Nutzer:innen, die das BfJ anonym kontaktieren möchten?
Frage 7: In dem Meldeformular gibt es zudem ein Pflichtfeld, in dem es heißt: "Beschreiben Sie bitte den von Ihnen beanstandeten Inhalt der Veröffentlichung im sozialen Netzwerk (Textinhalte bitte wörtlich wiedergeben). Geben Sie dabei an, warum Sie ihn für rechtswidrig halten." Welche Möglichkeiten bietet das BfJ jenen Nutzer:innen, die rechtswidrige Inhalte melden wollen, aber nicht anwaltlich vertreten werden oder selbst ausreichend Rechtskenntnis haben, um eine juristische Subsumtion vorzunehmen?
Frage 8: Im Meldeformular des BfJ gibt es keine Möglichkeit, Belege wie z.B. Screenshots hochzuladen. Warum?
Frage 11: Anwält:innen haben uns erzählt, dass das BfJ eingehende Mails sehr unterschiedlich bearbeitet. Demnach könne man mit einer individuellen Antwort des BfJ viel eher rechnen, wenn die Meldung von Anwält:innen mit offiziellem Briefkopf an das BfJ geschickt werden würde. Bürger:innen, die sich mit ihrem Online-Pseudonym bzw. mit ihrer privaten Mailadresse beim BfJ melden, würden demnach viel eher ignoriert werden. Wie sehen die Richtlinien des BfJ für die Beantwortung von eingehenden Mails und Meldungen aus? Wann können Bürger:innen mit einer individuellen Antwort des BfJ rechnen? Wann nicht?
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Für Bürgerinnen und Bürger besteht bereits seit dem 1. Januar 2018 die Möglichkeit, Inhalte, die sie gegenüber dem Anbieter eines sozialen Netzwerks als rechtswidrig beanstandet haben, dem BfJ zu melden, wenn der Anbieter einen beanstandeten Inhalt nicht gelöscht hat.
Ein entsprechendes elektronisches Melde-Formular steht auf der Homepage des BfJ ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 zur Verfügung. Darüber hinaus nimmt das BfJ auch Meldungen entgegen, die in anderer Form - beispielsweise per E-Mail oder postalisch - übermittelt werden.
Die Beanstandung eines rechtwidrigen Inhalts gegenüber dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bezeichnet das NetzDG als „Beschwerde“. Die Anzeige eines gegenüber dem Anbieter eines sozialen Netzwerks beanstanden rechtwidrigen Inhalts beim BfJ wird als „Meldung“ bezeichnet. Das BfJ behandelt alle Meldungen gleich, unabhängig von der Art des jeweiligen Inhalts oder der meldenden Person. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erhalten in jedem Fall eine Antwort des BfJ.
In dem Meldeformular werden personenbezogene Daten der meldenden Personen abgefragt, damit das BfJ mit diesen Personen gegebenenfalls auch schriftlich in Kontakt treten kann, um weitergehende Informationen über die gemeldeten Inhalte einzuholen und die Ermittlungsergebnisse gerichtsfest zu gestalten. Daher sind die entsprechenden Felder im Meldeformular als Pflichtfelder ausgestaltet. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die Ihre personenbezogenen Daten nicht angeben möchten, besteht die Möglichkeit, z.B. „anonym“ in die als verpflichtend gekennzeichneten Felder des Formulars einzutragen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, in anonymisierter Form Meldungen per E-Mail oder postalisch abzugeben. Das BfJ prüft und bearbeitet auch derart anonymisierte Meldungen. Personenbezogene Daten, die das BfJ im Rahmen von Ermittlungen und Vorermittlungen im Bereich von Bußgeldverfahren nach dem NetzDG verarbeitet, werden regelmäßig für zehn Jahre gespeichert. Personenbezogene Daten von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern werden nicht an andere Behörden weitergegeben.
In der Regel ist es für die rechtliche Bewertung des gemeldeten Inhalts ausreichend, wenn in dem Meldeformular der Link zu dem beanstandeten Inhalt angegeben wird. Benötigt das BfJ weitergehendes Beweismaterial, wendet es sich unmittelbar an die meldende Person.
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber können über den gemeldeten Inhalt hinausgehende Informationen, die für die Rechtswidrigkeit eines Inhalts entscheidend sind, im Meldeformular angeben. So setzt z.B. die Bewertung einer Aussage über eine Person als – strafbare – Verleumdung voraus, dass der Aussage eine unwahre Tatsache zugrunde liegt. Dem BfJ ist es regelmäßig nicht möglich, allein aufgrund des Wortlauts einer Aussage zu beurteilen, ob darin enthaltene Tatsachen wahr sind. Angaben zur Rechtswidrigkeit der gemeldeten Inhalte im Meldeformular setzen also keine rechtlichen Erwägungen durch die meldenden Personen voraus. Das BfJ unterzieht sämtliche Inhalte, die in dem Meldeformular beschrieben werden, eigenständig einer rechtlichen Prüfung.
Mit der Anwendbarkeit des Digital Services Act (DSA) ab dem 17. Februar 2024 auf alle digitalen Vermittlungsdienste, zu denen auch soziale Netzwerke und Videosharingplattform-Dienste gehören, wird das NetzDG aufgehoben werden. Im Hinblick auf sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen kommt der DSA bereits vier Monate nach deren Benennung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Ab diesem Tag ist die Europäische Kommission für die Beaufsichtigung dieser sehr großen Dienste zuständig. Zu den sehr großen Online-Plattformen zählen soziale Netzwerke, die durchschnittlich im Monat mindestens 45 Millionen aktive Nutzerinnen und Nutzer in der Europäischen Union haben. Die ersten sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen wurden von der Kommission am 25. April 2023 benannt, hierzu zählen z.B. Facebook, Instagram und Twitter (vgl. für eine vollständige Übersicht: Liste der von der Kommission benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen vom 25. April 2023 -https://ec.europa.eu/commission/[...]). Für alle anderen sozialen Netzwerke, die weniger als 45 Millionen Nutzer in der Europäischen Union haben, gilt der DSA ab dem 17. Februar 2024.
Der DSA sieht Regelungen für ein von den Anbietern vorzuhaltendes Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte vor (Artikel 16 DSA), die mit den bisherigen Bestimmungen des NetzDG vergleichbar sind. Grundsätzlich werden die unter dem DSA zuständigen nationalen Behörden auch weiterhin Meldungen über rechtswidrige Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern entgegennehmen. Die konkrete Ausgestaltung der Behördenzuständigkeiten in Deutschland unter Anwendung des DSA bedürfen der Festlegung durch den nationalen Gesetzgeber. Der Entwurf eines hierfür vorgesehenen Digitale Dienste Gesetzes wird derzeit unter Federführung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) erstellt.
Frage 2: Wie viele Beschwerden hat das BfJ seitdem von Bürger:innen erhalten?
Frage 3: Wie viele Bußgeldverfahren hat das BfJ bislang eingeleitet?
Frage 3.1.: Falls es sich um mehrere handelt, können Sie diese bitte nach Datum, sozialem Netzwerk und Inhalt des Verfahrens (insbesondere den Grund der Beschwerde, etwa Verstoß gegen die Löschpflicht, fehlender Zustellungsbevollmächtigter, etc.) auflisten?
Frage 3.2: Wie viele Verfahren wurden bislang aufgrund "systemischen Versagens" beim Thema “Verstoß gegen die Löschpflicht” eingeleitet (§ 3 NetzDG iVm § 4 NetzDG)?
Frage 9: Wie viele Mitarbeiter:innen im Vollbeschäftigungsäquivalent sind aktuell im BfJ für die Bearbeitung dieser Meldungen zuständig?
Frage 9.1: Inwiefern hat sich diese Zahl seit Inkrafttreten des NetzDG verändert?
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Derzeit sind 10 Personen (entsprechend gerundet 9 Vollbeschäftigungsäquivalenten) im mittleren, gehobenen und höheren Dienst im Bereich der Bußgeldverfahren nach dem NetzDG im BfJ (nachfolgend: „NetzDG-Bußgeldreferat“) beschäftigt.
Das NetzDG-Bußgeldreferat ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem NetzDG zuständig. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Variante 1 NetzDG handeln Anbieter sozialer Netzwerke ordnungswidrig, die kein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Wenn Nutzerinnen und Nutzer einen Inhalt in einem sozialen Netzwerk bei dem Anbieter im Rahmen einer Beschwerde als rechtwidrig beanstandet haben und der Inhalt nicht gelöscht worden ist, können sie diesen Vorgang dem BfJ melden. Die Meldungen von Nutzerinnen und Nutzern werden im Rahmen der Prüfung eines „systemischen Versagens“ im Beschwerdemanagement des betreffenden Anbieters von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bußgeldreferats ausgewertet (vgl. zum „systemischen Versagen“ auch die Antwort zu den Fragen „Bußgeldverfahren – allgemein“).
§ 4 NetzDG enthält darüber hinaus acht weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände. Auch diese Ordnungswidrigkeiten werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bußgeldreferats verfolgt. Dabei handelt es sich beispielsweise um Verstöße von Anbietern sozialer Netzwerke gegen die Pflicht, benutzerfreundliche Meldewege für Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten oder um Verstöße gegen die Pflicht, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen (siehe hierzu als Beispiel: die Pressemitteilungen von BfJ zu den Bußgeldverfahren gegen den Anbieter von Telegram: https://www.bundesjustizamt.de/[...]).
Neben das Bußgeldreferat ist im Jahre 2021 ein weiteres, fachlich und organisatorisch getrenntes, Referat getreten, das für die Aufsicht über soziale Netzwerke zuständig ist. Die Beschäftigtenzahl in beiden Referaten hat sich gegenüber der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ursprünglichen NetzDG-Bußgeldreferat unmittelbar nach Inkrafttreten des NetzDG insgesamt erhöht.
Seit dem 1. Januar 2018 wurden beim BfJ insgesamt 4.365 Meldungen mit Bezug zum NetzDG eingereicht (Stand: 27. April 2023). Von September 2022 bis April 2023 wurden über 2.000 Meldungen eingereicht, was zu einer höheren Auslastung des NetzDG-Bußgeldreferats in diesem Zeitraum geführt hat.
Das BfJ hat seit dem 1. Januar 2018 insgesamt 45 Bußgeldverfahren nach dem NetzDG eingeleitet, in denen die betreffenden Anbieter angehört wurden. Zum jetzigen Zeitpunkt wurden acht Bußgeldbescheide auf Grundlage des NetzDG erlassen.
Zwei Bußgeldbescheide betrafen unzureichend ausgestaltete Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (NetzDG-Meldewege) in unterschiedlichen sozialen Netzwerken. Hier wurden Bußgelder in Höhe von drei Millionen Euro und 4,25 Millionen Euro verhängt.
Ein weiterer Bußgeldbescheid in Höhe von zwei Millionen Euro erging aufgrund eines mangelhaften Transparenzberichts.
Außerdem ergingen fünf Bußgeldbescheide gegen jeweils unterschiedliche Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Hierbei wurden Bußgelder in Höhe von 30.000 Euro bis 875.000 Euro verhängt.
Des Weiteren hat das BfJ bislang zwei Bußgeldverfahren gegen den Anbieter von Twitter wegen systemischen Versagens im Beschwerdemanagement eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Dem ersten Verfahren liegen nicht fristgerecht entfernte rechtswidrige Inhalte aus dem Bereich der Staatsschutzdelikte zugrunde, die in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht wurden. Vor Erlass eines Bußgeldbescheids soll die Rechtswidrigkeit der Inhalte im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens nach § 4 Absatz 5 NetzDG gerichtlich festgestellt werden. Das entsprechende Vorabentscheidungsverfahren nach § 4 Absatz 5 NetzDG ist vor dem Amtsgericht Bonn anhängig. Das zweite Bußgeldverfahren betrifft sachlich und zeitlich zusammenhängende Inhalte, die nach Einschätzung des BfJ den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Ergänzend verweise ich insoweit auch auf die Pressemitteilung des BfJ vom 4. April 2023 (https://www.bundesjustizamt.de/[...]).
Seit der NetzDG-Reform im Jahr 2021 ist neben das Bußgeldverfahren das Aufsichtsverfahren getreten. In den Aufsichtsverfahren geht es nicht darum, die Anbieter durch die Verhängung von Bußgeldern zu sanktionieren, sondern diese zeitnah zur Beseitigung von Rechtsverstößen zu veranlassen. Das BfJ kann als Aufsichtsbehörde im Interesse einer zeitnahen und nachhaltigen Beseitigung eines Missstands Anordnungsverfügungen erlassen und diese erforderlichenfalls durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen. Seit 2021 konnte das BfJ in zahlreichen Aufsichtsverfahren erreichen, dass Anbieter sozialer Netzwerke ihre Plattformen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gebracht haben.
Frage 10: Das BfJ schreibt auf seiner Webseite: "Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren. Über andere gemeldete Inhalte müssen Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde, entscheiden." Wie lange hat das BfJ nach Eingang einer Meldung Zeit, um Beschwerden über soziale Netzwerke zu bearbeiten?
Frage 16: In den "NetzDG-Bußgeldleitlinien" vom 22. März 2018 heißt es: "Das NetzDG enthält in § 3 Absatz 1 Satz 1 eine organisatorische Vorgabe, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten." Ist das BfJ der Ansicht, dass Twitter diese Vorgabe erfüllt?
Frage 17: Weiter heißt es in den Leitlinien, dass ein Bußgeld nur dann verhängt werden könne, "wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um systemisches Versagen, welches sich aus beharrlichen Verstößen, das heißt zeit- und sachnah wiederholt auftretenden Verfehlungen gegen die Vorgaben aus § 3 Absatz 2 NetzDG, ergibt." Wie überprüft das BfJ die zeitliche und sachliche Nähe der Verstöße?
Frage 17.1: Führt das BfJ auch eigene, proaktive Ermittlungen in sozialen Netzwerken? Oder anders formuliert: Müssen Bürger:innen den Rechtsfall des "systemischen Versagens" selbst entdecken und dokumentieren, um Ermittlungen des BfJ auszulösen?
Frage 18: WÜberprüft das BfJ bei jeder Beschwerde – etwa in Zusammenschau mit anderen Meldungen oder in Form von eigenen Ermittlungen –, ob ein systemisches Versagen vorliegen könnte?
Antwort:
Die Netzwerkanbieter sind nach dem NetzDG verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen, wenn ihnen die Inhalte mittels Beschwerde einer Beschwerdestelle oder von Nutzerinnen und Nutzern angezeigt worden sind. Für die Bearbeitungszeit nach Eingang einer Meldung nach dem NetzDG gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Das BfJ prüft jede einzelne Meldung zeitnah. Stellt sich heraus, dass der zugrundeliegende Inhalt den Verdacht für die Begehung einer Straftat begründet, meldet das BfJ den Inhalt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, um die Strafverfolgung derjenigen Person sicherzustellen, die den Inhalt veröffentlicht hat.
Das BfJ kann einzelne rechtswidrige Inhalte nicht selbständig sperren oder löschen oder die Netzwerkanbieter hierzu anweisen. Hierfür sind die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Länder zuständig. Das BfJ ist lediglich befugt, Verstöße der Anbieter gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Umgang mit Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern durch Verhängung eines Bußgelds zu ahnden bzw. Anordnungen zu erlassen, gegen entsprechende Verstöße Vorsorge zu treffen. Das Bußgeldverfahren ist dabei genauso wie ein Strafverfahren auf die Sanktionierung eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit gerichtet. Das BfJ ermittelt rechtswidrige Inhalte in den sozialen Netzwerken im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe nicht selbst.
Eine einzelne Fehlentscheidung des Anbieters eines sozialen Netzwerks hinsichtlich der Löschung oder Sperrung eines beanstandeten Inhalts kann nach dem NetzDG nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Das BfJ kann nur dann ein Bußgeld gegen den Anbieter verhängen, wenn ein sogenanntes "systemisches Versagen" im Beschwerdemanagement vorliegt. Hierfür muss die Fehlbeurteilung auf einen Organisationsmangel im eingerichteten Beschwerdeverfahren zurückzuführen sein, der zu einer regelmäßigen unzulänglichen Behandlung von zusammenhängenden Beschwerden über rechtswidrige Inhalte in gleichgelagerten Konstellationen führt. Hierbei ist ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den wiederholt auftretenden Verfehlungen gegen die gesetzlichen Vorgaben erforderlich.
Ein zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn sich aus einer Häufung von Fehlentscheidungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Indizwirkung dafür ergibt, dass die Vorgaben des § 3 Absatz 2 NetzDG nicht richtig umgesetzt werden. Ein sachlicher Zusammenhang besteht, wenn in einem bestimmten Themenbereich, der sich durch ein zusammenhängendes Merkmal (zum Beispiel gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Person gerichtete rechtswidrige Inhalte) auszeichnet, rechtswidrige Inhalte systematisch nicht gelöscht oder gesperrt werden. Ergeben sich aus einer Mehrzahl eingehender Meldungen hierfür ausreichend Anhaltspunkte, kann das BfJ die Einzelfälle zusammenführen und den Verstoß gegen die Pflicht, ein wirksames Beschwerdeverfahren vorzuhalten, mit einer Sanktion ahnden. Vor Erlass eines Bußgeldbescheids soll die Rechtswidrigkeit der Inhalte im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens nach § 4 Absatz 5 NetzDG gerichtlich festgestellt werden.
Aus den vorgenannten Gründen zieht nicht jede einzelne Meldung über nicht gelöschte rechtswidrige Inhalte beim BfJ eine unmittelbare rechtliche Folge nach sich. Erst wenn sich aus einer hinreichenden Anzahl von Meldungen, die sachlich und zeitlich zusammenhängende Inhalte betreffen, der Verdacht auf ein systemisches Versagen im Beschwerdemanagement eines Anbieters eines sozialen Netzwerks ergibt, kann das BfJ ein Bußgeldverfahren einleiten.
Hinsichtlich der Einschätzung des BfJ zu dem Umgang des Anbieters von Twitter mit Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte verweise ich auf die Pressemitteilung des BfJ vom 4. April 2023 zu dem eingeleiteten Bußgeldverfahren (vgl. Antwort oben zu „Fragen Bußgeldverfahren – Zahlen“) sowie die untenstehende Antwort auf die Fragen zur Fachaufsichtsbeschwerde gegen das BfJ.
Frage 12: Am 13. Oktober 2022 hat sich eine Anwaltskanzlei bei Ihnen beschwert, dass Twitter gemeldete Inhalte, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen (§ 184b StGB) mehrmals nicht entfernt habe. Können Sie diese Angaben bestätigen? ("Twitter hat im Oktober 2022 mehrmals kinderpornografische Inhalte, die Nutzer:innen gemeldet haben, nicht entfernt.") Die Aktenzeichen dazu lauten: Vlll24090/2.1 0-1.3.NetzDG552/2022ff
Frage 12.1: Wie viele Beschwerden liegen dem BfJ zu diesem Themengebiet vor? Wie oft hat Twitter Inhalte von sexuellem Missbrauch nicht entfernt?
Frage 12.2: Das BfJ hat auf diese Meldung am 9. März 2023 geantwortet. Darin heißt es: "Der Inhalt wird nun bei der weitergehenden Prüfung berücksichtigt, ob der Anbieter von Twitter eine Ordnungswidrigkeit nach §4 Absatz 1 Nummer2 iVm § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG wegen eines systemischen Versagens im Beschwerdemanagement begangen hat". Was ist hierzu der aktuelle Stand? Sieht das BfJ den Anfangsverdacht für ein systemisches Versagen verwirklicht? Werden dazu Ermittlungen geführt?
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Die gemeldeten Inhalte hat das BfJ an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die strafrechtlichen Ermittlungen sind nach Kenntnis des BfJ noch nicht abgeschlossen. Die Prüfung des BfJ, ob die Nichtlöschung der gemeldeten Inhalte ein systemisches Versagen im Beschwerdemanagement der Anbieterin von Twitter begründen, sind ebenfalls noch nicht abgeschlossen.
Frage 13: In diesem Schreiben heißt es zudem: "Wie lhnen bereits mitgeteilt wurde, haben wir die Sachverhalte am 19. Oktober 2022 der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gemeldet". Außerdem listet das BfJ zu jedem gemeldeten Tweet die individuellen Aktenzeichen auf. Das Schreiben wurde namentlich unterschrieben und per Post an die Anwaltskanzlei geschickt, die die Tweets gemeldet hat. Gleichzeitig liegt uns eine Mail vom 12. Februar 2022 eines Twitter-Nutzers vor, der sich beim BfJ über einen rechtswidrigen Twitter-Inhalt beschwert hat. In diesem Tweet heißt es: “'@BILD Corona wird Weltweit schlimmer sein als die armen Menschen im Holocaust. Mark my words!!!” Außerdem hat Ihnen dieser Nuzer – ebenfalls am 12. Februar 2022 – gemeldet, dass folgender Tweet nicht entfernt wurde: “'@VeganCardio Ja, die Verbrechen der Massentierhaltug sind in ihrer Gesamtheit leider noch viel schlimmer als die Verbrechen des Holocaust. Die Klimakrise gibt uns die Gelegenheit und erfordert es die Massentierhaltung abzuschaffen. Daher sollten wir das auch tun.” Letzterer Tweet vom 16. Juni 2022 ist – Stand 19. Mai 2023 – noch immer online abrufbar. In beiden Fällen liegt wohl eine nach § 130 StGB rechtswidrige Verharmlosung des Holocausts vor. Der Nutzer hat sich beim BfJ über die Nicht-Entfernung von Twitter beschwert. In dieser Mail schreibt der Nutzer: "Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Beschwerde unter Nennung Ihres Aktenzeichens. Für Informationen zum Ergebnis dieser Beschwerde bin ich Ihnen verbunden". Die ganze Meldung des Nutzers an das BfJ finden Sie im Anhang (“20230212_Meldung an das BfJ 1 + 2”). Dieser Nutzer behauptet, dass er vom BfJ bis heute – 19. Mai 2023 – weder eine Eingangsbestätigung noch ein Aktenzeichen bekommen hat. Ist diese Aussage zutreffend?
Frage 13.1: Uns liegen zudem 316 weitere an das BfJ gemeldete Fälle durch oben genannten Nutzer vor, in denen das BfJ der Bitte nach Eingangsbestätigung bzw. Übermittlung der etwaigen Aktenzeichen nicht nachgekommen sein soll (siehe Anhang “Alle_TWI-Meldungen_BB1_keine_AZ_und_EB.ods”). Ist es zutreffend, dass das BfJ zu den genannten Fällen keine Eingangsbestätigung bzw. etwaige Aktenzeichen kommuniziert hat?
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Dem BfJ wurden von dem erwähnten Nutzer und einer weiteren Nutzerin zwischen September 2022 und April 2023 knapp 1.500 Inhalte gemeldet. Ein Teil dieser Inhalte ist Grundlage des anhängigen Bußgeldverfahrens gegen den Anbieter von Twitter. Die anderen Inhalte werden zurzeit dahingehend geprüft, ob sich auch aus ihnen der Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Variante 1 NetzDG wegen systemischen Versagens im Beschwerdemanagement ergibt.
Alle gemeldeten Inhalte werden hierfür einzelnen Fallgruppen zugeteilt. Für die jeweilige Fallgruppe wird ein Aktenzeichen vergeben. Die Zuteilung eines Aktenzeichens pro Inhalt ist aufgrund der Vielzahl der gemeldeten Inhalte nicht zweckmäßig und auch rechtlich nicht erforderlich.
Aufgrund der Vielzahl der Meldungen wurden dem Nutzer und der Nutzerin Sammeleingangsbestätigungen gesendet. Darüber hinaus bestand zwischen dem Nutzer und BfJ ein regelmäßiger schriftlicher sowie telefonischer Austausch
Frage 14: Uns liegt zudem eine Mail aus dem Bundesministeriums der Justiz vor (Zeichen: IIIB7-611700#00003#0011#0001). Der Leiter des Referates III B 7 schreibt an den oben genannten Nutzer: "Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über den Stand des Verfahrens steht bei Ordnungswidrigkeiten der verletzten Person zu. Dies trifft auf Sie nicht zu. [...] Für eine zwingende Mitteilung eines Aktenzeichens ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich." Auch die vorhin genannte Anwaltskanzlei war von den gemeldeten Inhalten des sexuellen Missbrauchs nicht persönlich betroffen. Warum hat das BfJ die Kanzlei dennoch über den Stand des Verfahrens informiert?
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Neben einer Eingangsbestätigung erhält jede Hinweisgeberin und jeder Hinweisgeber von BfJ eine Rückmeldung zu ihren/seinen Meldungen. Die Rückmeldung erfolgt spätestens nach Abschluss des Verfahrens. Der genaue Zeitpunkt hängt vom jeweiligen Verfahren ab und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Angesichts der Vielzahl an Meldungen der zuvor erwähnten Nutzerin und des zuvor erwähnten Nutzers wurden Sammeleingangsbestätigungen versandt (vgl. Antwort zu Frage 13).
Frage 15: Ich bitte Sie freundlich um Übermittlung aller Aktenzeichen zu den Fällen, in denen das BfJ noch keine Aktenzeichen herausgegeben hat (siehe Liste anbei). Ich berufe mich dabei auf meinen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Landespressegesetz NRW.
Frage 19: Uns liegen 11 gemeldete Tweets vor, die nach §86a StGB den verbotenen SS-Spruch "Meine Ehre heißt Treue" / "Unser Ehre heißt Treue" enthalten (siehe Auflistung inkl. Link). 5 dieser Tweets sind – Stand 19. Mai 2023 – noch immer abrufbar. Können Sie bestätigen, dass Twitter diese 11 Tweets nicht oder nicht rechtzeitig entfernt hat? Können Sie bestätigen, dass diese Nicht-Löschung dem BfJ gemeldet wurden? Falls ja, warum sieht das BfJ im mehrmaligen Nicht-Löschens eines rechtswidrigen NS-Spruchs kein systemisches Versagen seitens Twitter?
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Die aufgeführten Inhalte sind Gegenstand laufender Verfahren. Ich bitte Sie um Verständnis, dass BfJ hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilt.
Fragen zur Fachaufsichtsbeschwerde über das BfJ beim Bundesministerium der Justiz (Ihre Frage 20 bis 23)
Frage 20: Eine kleine Gruppe von Twitter-Nutzer:innen, die medial als "Hate Rangers “ bekannt sind, https://www.t-online.de/digital/[...] soll über 1.000 Beschwerden – im Zeitraum von 23. September 2022 bis 14. April 2023 – zu Entscheidungen von Twitter beim BfJ eingereicht haben. Können Sie bestätigen, dass über 1.000 Beschwerden dieser Gruppe bei Ihnen eingegangen sind?
Frage 21: Das Bußgeldverfahren gegen Twitter soll auf rund 200 Hasskommentaren fußen, die sich gegen den baden-württembergischen Antisemitismus-Beauftragen Michael Blume richten und von Twitter nicht innerhalb der vorgesehen Frist entfernt wurden. Diese Nicht-Entfernungen von Twitter wurden dem BfJ vorrangig von 23. September 2022 bis 31. Januar gemeldet. Warum wurde das Twitter-Bußgeldverfahren in dieser Sache erst am 4. April 2023 eröffnet?
Frage 22: Seitens dieser Twitter-Nutzer:innen wurden dem BfJ noch 800 andere Beschwerden zu Twitter gemeldet. Hat das BfJ – Stand heute – diese Beschwerden allesamt abschließend bearbeitet?
Frage 22.1: Wurden zu jeder Meldung Aktenzeichen angelegt bzw. wurden sie anderweitig im System des BfJ erfasst?
Frage 22.2: Ist folgender Umkehrschluss zulässig: "Zu den 800 Beschwerden wurde kein Bußgeldversagen eingeleitet, folglich zeigen sie kein systemisches Versagen von Twitter auf"?
Frage 23: Am 16. März 2023 wurden bei der Aufsichtsbehörde des BfJ, dem Bundesministerium der Justiz, eine Fachaufsichtsbeschwerde über das BfJ eingereicht (Zeichen: IIIB7-611700#00003#0011#0001). Das BfJ wird darin verdächtigt, das Verfahren zu den gemeldeten Twitter-Fällen zu verschleppen. Am 4. April 2023 hat das BfJ dann ein Bußgeldverfahren gegen Twitter eingeleitet. Es gibt ganz offensichtlich eine zeitliche Nähe dieser Fälle. Auch eine sachliche Nähe ist vorhanden: In der Fachaufsichtsbeschwerde wird dem BfJ angelastet, in Sachen Twitter untätig zu sein. Zwei Wochen nach dieser Fachaufsichtsbeschwerde ist das BfJ öffentlich wahrnehmbar in Sachen Twitter aktiv geworden. Hätte das BfJ auch ohne die Fachaufsichtsbeschwerde vom 16. März 2023 am 4. April 2023 ein Bußgeldverfahren gegen Twitter eingeleitet? Falls ja, bitte ich um Bekanntgabe aller Ermittlungsschritte des BfJ zum Bußgeldverfahren gegen Twitter, die vor dem 16. März 2023 eingeleitet wurden.Das BfJ hat vorliegend einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den gemeldeten Inhalten festgestellt, weil sie sämtlich in einem Zeitraum von September 2022 bis Januar 2023 auf Twitter veröffentlicht wurden und gegen eine einzelne Person gerichtete Beleidigungen mit Bezug zu Antisemitismus darstellen.
Antwort (Bundesamt für Justiz, Anm.):
Die angesprochene Gruppe von Twitter-Nutzerinnen und Twitter-Nutzern („Hate Rangers“) hat seit September 2022 zahlreiche Meldungen beim BfJ eingereicht und bis Januar 2023 fand mit der Gruppe ein Austausch statt. Insoweit und hinsichtlich der Anlage von Aktenzeichen verweise ich auf die Antwort zu Frage 13.
Die wesentlichen Vorbereitungen des Bußgeldverfahrens gegen den Anbieter von Twitter in dem unter Frage 21 erwähnten Bußgeldverfahren fanden zeitlich vor und unabhängig von der Einreichung der Fachaufsichtsbeschwerde gegen das BfJ statt.
Das BfJ führte bereits seit Oktober 2022 Vorermittlungen aufgrund der Meldungen. Im Januar 2023 schlug das BfJ dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) vor, aufgrund eines Teils der Meldungen das angesprochene Bußgeldverfahren einzuleiten, womit sich das BMJ einverstanden zeigte. Ein diesbezügliches Anhörungsschreiben wurde sodann erstellt, im März 2023 mit dem BMJ abgestimmt und am 24. März 2023 an den Anbieter von Twitter versandt. Die Vorbereitung eines Bußgeldverfahrens erfolgt nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit informierte das BfJ über die Einleitung des Bußgeldverfahrens nach erfolgter Zustellung des Anhörungsschreibens schließlich mit der Pressemitteilung vom 4. April 2023.
Aufgrund des geschilderten Verfahrensgangs ist das BMJ als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde des BfJ im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde vom 16. März 2023 zu dem Schluss gekommen, dass das BfJ gegenüber dem Anbieter von Twitter weder untätig geblieben, noch das Verfahren verzögert hat.
Das BfJ bewertet alle eingereichten Meldungen der Hinweisgebergruppe und prüft derzeit, ob weitere Bußgeldverfahren auf Grundlage der Meldungen eingeleitet werden. Da es sich um Gegenstände weiterer Ermittlungen handelt, können auch insoweit keine Einzelheiten mitgeteilt werden.
Frage 1:
Am 16. März 2023 ist beim Bundesministerium der Justiz eine Fachaufsichtsbeschwerde über die Amtsgeschäfte des Bundesamts für Justiz (BfJ) eingegangen (Zeichen: IIIB7-611700#00003#0011#0001). Dem BfJ wird eine Verfahrensverschleppung in Sachen Twitter vorgeworfen. Am 4. April 2023 hat das BfJ dann ein Bußgeldverfahren gegen Twitter eingeleitet. Es gibt ganz offensichtlich eine zeitliche Nähe dieser Fälle. Auch eine sachliche Nähe ist vorhanden: In der Fachaufsichtsbeschwerde wird dem BfJ angelastet, in Sachen Twitter untätig zu sein. Zwei Wochen später wird das BfJ öffentlich wahrnehmbar gegen Twitter aktiv. Hat das Bundesministerium der Justiz das BfJ zum Handeln gedrängt bzw. dem BfJ Weisungen erteilt?
Antwort des BMJ:
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung des Netzwerksdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und geht gegen Verstöße durch die Anbieter von sozialen Netzwerken vor. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) steht mit dem BfJ in einem kontinuierlichen fachlichen und rechtlichen Austausch hierzu.
Das BfJ führte bereits seit Oktober 2022 Vorermittlungen aufgrund von Meldungen. Nachdem Twitter unter anderem im Dezember 2022 sein Public Policy Team in Deutschland aufgelöst hatte, bat das BMJ das BfJ Anfang Januar 2023, vom BfJ geplante Maßnahmen darzustellen, mit denen die Einhaltung des NetzDG durch Twitter sichergestellt werden könnten. Am 11. Januar 2023 legte das BfJ die gegenüber Twitter geplanten Maßnahmen in einer Videokonferenz mit dem BMJ dar. Diese betrafen u.a. das ordnungsgemäße Funktionieren des Meldeweges für Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte, die Prüfung des zum 31. Januar 2023 erwarteten Transparenzberichts über den Umgang mit Beschwerden sowie etwaige Auffälligkeiten in der Bearbeitung von Beschwerden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte das BfJ eine deutliche Häufung von Beschwerden über Inhalte konstatiert, in denen dem baden-württembergischen Antisemitismusbeauftragten Michael Blume vorgeworfen wurde, selbst ein Antisemit zu sein. Das BfJ schlug deshalb vor, diesbezüglich ein Bußgeldverfahren gegen Twitter vorzubereiten. Das BMJ war mit den vom BfJ vorgeschlagenen Maßnahmen einverstanden. Das BfJ schloss in der Folge die rechtliche Auswertung der gemeldeten Inhalte ab und verfasste den Entwurf eines Anhörungsschreibens mit ausführlicher Begründung. Das BfJ berichtete Anfang März 2023 erneut schriftlich über den Verfahrensstand und das weitere Vorgehen. Das BMJ prüfte das Anhörungsschreiben und erhob nach Anpassungen des BfJ keine Einwände gegen die Absendung. Am 24. März 2023 sandte das BfJ das Anhörungsschreiben an Twitter ab. Die genannte Fachaufsichtsbeschwerde erfolgte, nachdem längst die Einleitung eines Bußgeldverfahrens vorbereitet war und hatte keinen Einfluss darauf. Die Vorbereitung eines Bußgeldverfahrens erfolgt nicht öffentlich und wurde in diesem Fall bereits seit Januar 2023 mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen. Die in Anspruch genommene Zeit für eine belastbare rechtliche Auswertung der Inhalte und für die Erstellung des Anhörungsschreibens bewegt sich damit in einem üblichen Rahmen und geht nicht über die Verfahrensdauer in anderen Verfahren hinaus.
Frage 2:
Die Fachaufsichtsbeschwerde wird am 20. April 2023 vom BMJ abgelehnt. Der zuständige Referatsleiter im Bundesministerium der Justiz schreibt dem Beschwerdeführer: „Ich habe das BfJ gebeten, zu Ihrer Eingabe vom 16. März 2023 Stellung zu nehmen. Auf Grundlage der Stellungnahme sehe ich keine Veranlassung, formelle Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen." Und weiter: „Eine Verfahrensverschleppung durch das BfJ liegt nicht vor. Nach Auskunft des BfJ wurden alle gemeldeten Inhalte unverzüglich gesichtet und diesbezügliche Beweise gesichert." Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium der Justiz selbst keine Überprüfungen der Vorwürfe vorgenommen hat, sondern bloß „auf Grundlage der Stellungnahme" jener Behörde entschieden hat, die Gegenstand der Beschwerde ist?
Antwort des BMJ:
Das Bußgeldverfahren gegen Twitter wurde bereits lange vor Eingang der Fachaufsichtsbeschwerde vorbereitet und vor der Entscheidung darüber auch eingeleitet. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Untätigkeit war zu jeder Zeit unzutreffend. Die Einleitung des Bußgeldverfahrens war, wie bereits ausgeführt, nicht durch die Fachaufsichtsbeschwerde veranlasst, sondern erfolgte nach Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen erforderlichen Vorbereitungen.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 beschrieben, hat zwischen dem BMJ und dem BfJ zu diesem Verfahren ein kontinuierlicher Austausch stattgefunden. Das BMJ war daher über die Gegebenheiten und den zeitlichen Fortgang des Verfahrens bereits unterrichtet.
Unabhängig davon wurde das BfJ dazu aufgefordert, zu den erhobenen Vorwürfen in der Fachaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen. Das BfJ hat die Gründe für die Verfahrensdauer daraufhin noch einmal detailliert in zusammengefasster Form dargelegt.
Das BMJ hat anschließend eine eigenständige Prüfung vorgenommen und dabei sämtliche vorliegende Informationen zu den Gründen für die Bearbeitungszeit berücksichtigt. Die Verfahrensdauer stellte sich auf dieser Grundlage als nachvollziehbar dar.
Frage 3:
Bitte um hausinterne Weiterleitung an den Hr. Bundesjustizminister: Sie haben am 4. April 2023 auf Ihrem Twitter-Account, der laut Impressum von der FDP-Bundestagsfraktion geführt wird, zum eingeleiteten Bußgeldverfahren gegen Twitter getwittert: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Plattformen dürfen es nicht einfach hinnehmen, wenn ihre Dienste zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden.” Für politische Beobachter:innen war es sehr überraschend, dass Sie sich dazu auch persönlich äußerten. Die FDP ist in der Vergangenheit als konsequenter Gegner des NetzDG aufgetreten. Ihre Partei hat 2017 sowie 2018 gefordert, das NetzDG abzuschaffen, hat Klage gegen das NetzDG eingereicht und hat das NetzDG als „untragbar" sowie als „Gesetz für die Tonne" bezeichnet. FDP-Chef Christian Lindner twitterte 2017: "Die @fdp lehnt das #NetzDG weiter ab und könnte nur einer Regierung angehören, die es abschafft bzw. in seinem Charakter grundlegend ändert." Und Sie selbst haben 2018 getwittert: „Krass! Grüne verteidigen #NetzDG. 😳". Als Bundesjustizminister sind Sie jetzt für den Vollzug des NetzDG verantwortlich. Was ist Ihre aktuelle politische Position zum NetzDG? Wollen Sie das NetzDG bzw. analoge Regelungen wie den Digital Services Act (DSA) weiterhin abschaffen?
Antwort des BMJ:
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass der Twitter-Account von Minister Buschmann nach Kenntnis des BMJ nicht von der FDP-Bundestagsfraktion geführt wird.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist geltendes Recht. Es bindet auch den Bundesminister der Justiz. Es wird am 17. Februar 2024 durch den Digital Services Act (DSA) abgelöst. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat die im April 2022 gefundene Einigung öffentlich gewürdigt: „Nun ist der Weg frei für einheitliche Vorgaben für soziale Netzwerke und andere Online-Plattformen in Europa. Diese brauchen wir, weil das Internet nicht an Landesgrenzen endet. Der Digital Services Act wahrt die Meinungsfreiheit auch im digitalen Raum. So dürfen Plattformen Beiträge nicht willkürlich löschen und müssen ihre Löschentscheidungen auf Antrag überprüfen.“ Weiter führte er aus: „Auf der anderen Seite dürfen die Plattformen es aber auch nicht hinnehmen, wenn ihre Dienste zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden. Auch dies dient der Sicherung der Meinungsfreiheit im Netz. Morddrohungen, aggressive Beleidigungen und Aufrufe zu Gewalt sind kein Ausdruck von Meinungsfreiheit, sondern Angriffe auf den freien und offenen Diskurs.“ Das Inkrafttreten des DSA wird dazu führen, dass das NetzDG im nächsten Jahr abgeschafft wird.
Frage 4:
Bitte um hausinterne Weiterleitung an den Hr. Bundesjustizminister: Dem Bundesamt für Justiz wird vorgeworfen, die im NetzDG vorgesehenen Rechtsmittel nicht ausreichend zu ergreifen und Verfahren gegen soziale Netzwerke zu verschleppen. Gleichzeitig steht das BfJ unter Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz, das von Ihnen geführt wird. In der Vergangenheit haben Sie sich gegen das NetzDG ausgesprochen. Haben Sie bzw. jemand aus dem Bundesministerium der Justiz eine Weisung an das BfJ dahingehend erteilt, wie mit dem NetzDG zu verfahren ist? Falls ja, wie haben diese Weisungen ausgesehen?
Antwort des BMJ:
Die Vorwürfe sind unzutreffend (siehe dazu bereits die Antwort zu Frage 1). Das NetzDG ist zum jetzigen Zeitpunkt geltendes Recht und muss daher von den Anbietern sozialer Netzwerke befolgt werden. Das BfJ überwacht die Einhaltung und geht gegen Verstöße vor. Das BfJ und das BMJ stehen dazu in einem kontinuierlichen Austausch.
In der Vergangenheit sind einzelne Bestimmungen des NetzDG vor den Gerichten von Unternehmen angegriffen worden. Diese Verfahren werden durch das BMJ geführt. Wenn sich aus ihnen heraus Konsequenzen für die Anwendung des NetzDG ergeben, bittet das BMJ das BfJ um deren Beachtung. Generelle Weisungen, wie mit dem NetzDG umzugehen ist, hat es nicht gegeben.
Frage 5:
Ich verweise dazu auch freundlich auf meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, in der ich um „jegliche Weisungen und Kommunikation des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG, insbesondere an das Bundesamt für Justiz" frage (https://fragdenstaat.de/anfrage[...])
Antwort des BMJ:
Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werden wir gesondert bearbeiten.
Frage 1:
Wie viele Menschen sind aktuell weltweit bei Twitter angestellt?
Frage 2:
Im ,Twitter Netzwerkdurchsetzungsgesetzbericht: Juli - Dezember 2022’ steht, dass „mehr als 150 Personen” bei Twitter für die Bearbeitung von Netz-DG-Meldungen zuständig sind.
Frage 3:
Wie viel Prozent der NetzDG-Meldungen werden aktuell von KI bearbeitet? Wie viel Prozent der gemeldeten deutschsprachigen Tweets werden aktuell von KI bearbeitet?
Frage 4:
Bis vor wenigen Wochen war Ronan Costello "Head of Europe – Global Government Affairs" bei Twitter. Wer ist sein:e Nachfolger:in und wie ist diese:r zu erreichen?
Frage 5:
,The Verge’ schreibt am 14.02.2023: “Yes, Elon Musk created a special system for showing you all his tweets first”. Um welchen Faktor werden die Tweets von Elon Musk aktuell verstärkt?
Frage 6:
In einem Tweet ruft Dmitri Medwedew zum Völkermord an Ukrainer:innen auf (siehe). Dieser Tweet ist nach §§ 111 StGB, 130 StGB strafbar, wird von Twitter aber trotz Meldungen nicht gelöscht. Wieso?
Frage 7:
,heise’ schreibt am 14.05.23: „Der Kurznachrichtendienst Twitter sperrt in der Türkei auf Anforderung der Regierung kurzfristig und vorübergehend bestimmte Inhalte.“ Welche Inhalte wurden gesperrt? Was waren die Begründungen für diese Sperrungen?
Frage 8:
Elon Musk schreibt am 24.11.2022 auf Twitter: „Removing child exploitation is priority #1.” Die New York Times kommt am 06.02.2023 jedoch zu dem Schluss: „Child sexual abuse imagery spreads on Twitter even after the company is notified.” Hat das Problem wirklich “priority #1”? Falls ja, weshalb bekommen Sie das Problem nicht in den Griff? Liegt es daran, dass Twitter den Großteil seiner Mitarbeiter:innen entlassen hat und ebenfalls an “detection software” spart?
Antwort von Twitter:
💩
Frage 1:
Im Zuge des Gerichtsverfahrens am Court of Chancery Delaware sind SMS von Elon Musk veröffentlicht worden. Darunter befindet sich eine SMS von Mathias Döpfner vom 06.04.2022, in der er Elon Musk einen „# game plan“ für Twitter unterbreitet. Hat Elon Musk diese SMS gelesen und sich in seinen Entscheidungen als CEO von Twitter von dieser SMS inspirieren lassen?
Frage 2:
Der russische Politiker Dmitri Medwedew ruft in einem Tweet zur Auslöschung der Ukraine auf. Obwohl der Tweet gemeldet wurde, ist der Tweet noch online. Wieso löscht Twitter diesen Tweet nicht? Sind die Twitter Regeln flexibel, wenn es um Tweets von Prominenten oder Politiker:innen geht?
Frage 3:
Früher war der Zugriff auf die API von Twitter für Wissenschaftler:innen kostenlos. Weshalb ist der Zugriff jetzt kostenpflichtig? Möchten Sie Wissenschaftler:innen an der Forschung über Twitter hindern?
Frage 4:
In einem Artikel der BBC vom 06.03.2 3 heißt es: „[...] Mr Musk even tried to sell the office plants to employees." Stimmt es, dass Musk versucht hat, Topfpflanzen an seine Mitarbeiter:innen zu verkaufen? Falls ja, wie viele Topfpflanzen hat Elon Musk an seine Mitarbeiter:innen verkauft?
Frage 5:
In einem Artikel des GNET vom 18.11.22 heißt es: „450 new Islamic State accounts were found in the first 12 days of Musk’s takeover, as compared to 267 accounts over the 12 days prior." Wie erklären Sie sich das Timing dieses Zuwachses?
Frage 6:
Twitter sperrte im Dezember 2022 die Accounts mehrerer kritischer Journalist:innen. Scheißt Twitter auf die Pressefreiheit?
Frage 7:
Weshalb beantworten Sie keine Presseanfragen mehr?
Antwort von Twitter:
💩